Mitbestimmung ermöglichen

Um eine erfolgreich Implementierung des autonomen Systems zu gewährleisten, ist es wichtig, die Mitarbeitenden von Anfang an aktiv einzubeziehen. Durch die Möglichkeit zur Mitbestimmung und das Gefühl des Gehörtwerdens, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sie Veränderungen positiv aufnehmen. Zudem ist es wichtig zu berücksichtigen, dass je nach Unternehmensstruktur bereits eine gewisse Form der Mitbestimmung vorhanden sein kann. Die Mitbestimmungsstufen lassen sich beispielhaft wie folgt differenzieren:

Beispiel: In einem Unternehmen mit strenger Hierarchie ist weniger Mitbestimmung der Mitarbeitenden zu erwarten, während ein demokratisches Unternehmen das Ziel hat, dass sich die Mitarbeitenden mit dem Unternehmen und seinen Produkten identifizieren und hier Wert auf die Meinung von Mitarbeitenden gelegt wird. Mitbestimmung ist wichtig, um eine erfolgreiche Implementierung anzusteuern. Es sollte jedoch geklärt werden, wann Mitbestimmung notwendig und vorteilhaft ist. Dabei kann zwischen Top-Down- und Bottom-Up-Ansätze unterschieden werden.

Ein Top-Down-Ansatz eignet sich besonders, wenn kurzfristige Risiken so groß sind, dass eine Verzögerung durch die Einbindung vieler Mitarbeitenden den Erfolg gefährden würde. Dieser Ansatz sollte allerdings so weit wie möglich vermieden werden, da er lang- und kurzfristige negative Auswirkungen haben kann. Beispielweise werden Informationen nur von oben nach unten weitergegeben und „schlechte Nachrichten“ erreichen die oberste Ebene nicht. Der Bottom-Up-Ansatz verfolgt das Ziel, den Mitarbeitenden mehr Mitspracherecht und Mitbestimmung bei Entscheidungen zu ermöglichen.

Es wird häufig angenommen, dass Widerstände das Scheitern der Implementierung von KI-Systemen verursachen, jedoch trifft das nicht auf alle Fälle zu. Widerstände können als Orientierung oder Feedback genutzt werden, da Mitarbeitende ihre Meinung äußern, wenn die Umstände für sie wichtig sind. Um Mitbestimmung zu ermöglichen, ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, sofern er vorhanden ist, erforderlich. Dieser muss insbesondere informiert werden, wenn das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeitenden durch die KI (absichtlich oder unabsichtlich) überwacht wird (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Daher sollte der Betriebsrat frühzeitig über die Pläne informiert werden, da er die Pflicht hat, die Persönlichkeitsrechte Mitarbeitenden zu schützen.